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RG, 06.11.1917 - Rep. III. 193/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
Kommt dem Beamten die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. auch dann zugute, wenn er zugleich dem anderen, von dem der Verletzte Ersatz zu erlangen vermag, auf Schadensersatz haftet?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Subsidiäre Haftung eines Beamten
- opinioiuris.de
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugunsten des Beamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 91, 96
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 19.12.1995 - III ZR 190/94
Begriff des anderweitigen Ersatzpflichtigen bei Amtspflichtverletzung; Konkurrenz …
Ob der in Betracht kommende "anderweit Ersatzpflichtige" seinerseits wieder aus demselben Ereignis gegen den in Anspruch genommenen Beamten oder dessen Anstellungskörperschaft vorgehen kann, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1955 - III ZR 7/54 - insoweit in JR 1955, 340 nicht abgedruckt; RGZ 91, 96, 98;… Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 839, Rn. 493). - BGH, 23.03.1971 - VI ZR 177/69
Notarhaftung gegenüber Organen einer juristischen Person
Die Möglichkeit eines solchen Anspruchs dessen, bei dem der durch die Amtspflichtverletzung unmittelbar Geschädigte sich schadlos zu halten hatte, ist anerkannt (RGZ 91, 96), und eine ausdehnende Anwendung jenes Grundsatzes, der einen "Fremdkörper im Aufbau des allgemeinen Deliktsrechts" darstellt (BGH GSZ 13, 88, 100), ist nicht angebracht. - BGH, 13.01.1960 - V ZR 142/58
Fristgemäße Ausübung eines Vorkaufsrechts - Voraussetzungen der Geltendmachung …
Infolgedessen muß von dem Inhalt des Vertrages so viel mitgeteilt werden, daß der Verkaufsberechtigte erkennt, in welche Rechte und Pflichten er durch die Ausübung des Vorkaufsrechts eintritt (…vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 510 Anm, 5; RGZ 108, 66, 67 und 91, 96; BGH von 8. Juli 1954, IV ZR 24/54). - BGH, 16.05.1955 - III ZR 7/54
Rechtsmittel
Vielmehr muss in dem Rechtsstreit zwischen dem Verletzten und dem Beamten (oder der haftenden Körperschaft) die Frage, ob der dem Verletzten möglicherweise ersatzpflichtige Dritte sich seinerseits wieder an dem Beamten (oder der haftenden Körperschaft) schadlos halten kann, aus den Gründen, die in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 91, 96 [98] dargelegt sind und denen sich der Senat anschliesst, grundsätzlich offen bleiben.